| Die Satzung des Fotofreunde Lennestadt e.V. - Version 1.3 - Stand 04/2009 |
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der Verein trägt den Namen „Fotofreunde Lennestadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Fotofreunde Lennestadt e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Lennestadt. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben(1) Sinn und Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der künstlerischen Fotografie. Dies geschieht in Form von aktiver, kreativer Fotografie, ihrer Präsentation sowie der inhaltlichen Diskussion zu fotografischen Themen. (2) Im Rahmen dieser Zwecke strebt der Verein folgende Ziele an: a. regelmäßige Treffen in etwa monatlichen Abständen. b. Fortbildung der Vereinsmitglieder durch den Erfahrungsaustausch zu fotografischen Themen. c. Anfertigung von fotografischen Werken zum Zweck der künstlerischen Darstellung von Personen, Tieren, Landschaften sowie anderen Objekten. d. Durchführung gemeinsamer Ausflüge und Wanderungen zu o. g. Zwecken. e. Arbeits- und Sitzungsabende f. Fach-, Demonstrations-, Lichtbildvorträge g. Spezialkurse verschiedener Art. h. Durchführung von eigenen Ausstellungen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 Abgabenverordnung, insbes. durch die Förderung der unter §2(2) dieser Satzung genannten Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 – Mitgliedschaft(1) Der Verein unterscheidet zwischen a. aktiven Mitgliedern b. Ehrenmitgliedern c. fördernden Mitgliedern (2) Eine Mitgliedschaft muß schriftlich, über den vom Verein bereitgestellten Aufnahmeantrag, beantragt werden. (3) Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 14 Jahre. (4) Aktives Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Beruf des Fotografen nicht selbständig und hauptberuflich ausführen. Zur Aufnahme von beschränkt geschäftsfähigen Personen (insbesondere bei Minderjährigen) ist eine Beitrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter des aufzunehmenden Mitglieds zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter haften in diesem Fall für das Mitglied. (5) Förderndes Mitglied können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden. Es gelten die gleichen Aufnahmebeschränkungen wie bei aktiven Mitgliedern. (6) Auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit bestimmen. (7) Die Mitgliedschaft erlischt: a. durch Austritt; der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden. b. durch Tod. c. durch Ausschluss; Mitglieder, die Interessen des Vereins verletzen, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schaden oder durch sittenwidrige oder rassistische Äußerungen öffentlich Auffallen, mit der Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als 3 Monate im Verzug bleiben können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gewährt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Der Ausschluss aus dem Verein entbindet das ausgeschlossene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.
§ 4 – Mitgliedsbeitrag(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine Aufnahmegebühr sowie Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise. (2) Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder sowie Mitglieder, die gemäß einer Vorstandsregelung aus wichtigen Gründen von Betragszahlung freigestellt wurden.
§ 5 – Organe des Vereins(1) Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen per E-Mail, einfachen Brief oder Ankündigung auf der Vereinshomepage unter Angabe des Versammlungsortes sowie der Tagesordnung einzuberufen. Bei außergewöhnlichen Mitgliederversammlungen sind auch kürzere, in jedem Fall aber ausreichende Ladungsfristen möglich. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 20 % der Mitglieder es beim Vorstand beantragen. (4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind immer, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. die Wahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer. b. die Entgegennahme der Kassen- und Jahresberichte. c. die Entlastung des Vorstands. d. die Beschlussfassung über Anträge, Geschäftsordnung, Satzungsänderungen oder Auflösung. e. die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und etwaiger Umlagen sowie deren Fälligkeiten. f. die Berufungsentscheidung über Ausschluss eines Mitglieds. g. Ernennung von Ehrenmitgliedern. (6) Anträge an die Mitgliederversammlung, die eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen, müssen behandelt werden. (7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. deren Vertretern unterzeichnet werden.
§ 7 – Vorstand(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schriftführer d. dem Kassierer (2) Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a. dem Vorstande laut § 7 (1) dieser Satzung mindestens einem Beisitzer (4) 1. und 2. Vorsitzender sowie Schriftführer und Kassierer vertreten sich gegenseitig, weitere Vertreter können berufen werden. (5) Der Vorstand ist verantwortlich für: a. die Führung der laufenden Geschäfte. b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. c. die Verwaltung des Vereinsvermögens. d. die Buchführung. e. die Erstellung des Jahresberichts. f. die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen. g. die Entscheidung über Aufnahmen sowie Ausschlüsse von Mitgliedern. (6) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden. (7) Der Vorstand ist ab drei Personen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt. (8) Tritt ein Mitglied des Vorstands oder dessen Vertreter während seiner Amtsperiode aus dem Verein aus oder wird ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus dem Verein ausgeschlossen so bestimmt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder eine Ersatzperson der die Aufgaben bis zur nächsten Wahl kommissarisch übernimmt.
§ 8 – Kassenprüfer(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind. (2) Die Kassenprüfer nehmen jährlich eine Kassenprüfung vor. Dabei hat ihnen der Kassierer jede erforderliche Auskunft zu erteilen und ihnen alle Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung ausführlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 9 – Wahlen und Abstimmungen(1) Wahlen erfolgen für den Zeitraum von 2 Jahren bis zur Neuwahl. (2) Wiederwahlen sind möglich. (3) Aktiv wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. (4) Passiv wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder die volljährig gem. § 2 BGB sind. (5) Wahlen werden während der Mitgliederversammlung öffentlich durchgeführt; auf Antrag eines Mitglieds kann die Wahl auf geheim erfolgen. (6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (7) 1. Vorsitzender sowie Schriftführer werden in geraden Kalenderjahren gewählt. (8) 2. Vorsitzender sowie Kassierer werden in ungeraden Kalenderjahren gewählt. (9) Kassenprüfer werden jährlich gem. dem Rotationsverfahren gewählt. (10) Abstimmungen gelten mit einfacher Mehrheit als beschlossen. (11) Die Auflösung des Vereins erfordert die 3/4-Mehrheit.
§ 10 – Haftungsausschluss(1) Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins sowie die Nutzung von Vereinseigentum erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr jedes einzelnen Mitglieds oder Gastes. (2) Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.
§ 11 – Nutzungsrecht von Bildmaterial(1) Mitglieder, die dem Verein Bildmaterial zur Verfügung stellen, versichern dem Verein gegenüber, dass sie der Urheber des Bildmaterials gem. § 7 UrhG sind. (2) Werden Portraits oder Fotos von Personen bereitgestellt, erklärt der Urheber, dass die Einwilligung der fotografierten Personen gem. § 22 KunstUrhG vorliegt. Im Zweifelsfall muss dies dem Vorstand gegenüber schriftlich belegt werden. (3) Der Urheber erteilt dem Verein das Recht, eingestelltes Bildmaterial auf alle Nutzungsarten uneingeschränkt bis auf Widerruf zu nutzen. (siehe §31 UrhG) (4) Bereitgestelltes Bildmaterial muss frei von Rechten Dritter sein. (5) Der Urheber haftet persönlich für sein Bildmaterial.
§ 12 – Auflösung des Vereins(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Bei Auflösung des Vereins entfällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein AG Miteinander mit Sitz in Lennestadt.
§ 13 – salvatorische Klausel(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. (2) Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine rechtswirksame Bestimmung vorzuschlagen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
§ 14 – Inkrafttreten(1) Die Satzung tritt am Tage der Gründung der Fotofreunde Lennestadt in Kraft.
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